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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12, 10 M 51.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12, 10 M 51.12 (https://dejure.org/2013,28425)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2013 - 10 S 54.12, 10 M 51.12 (https://dejure.org/2013,28425)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 10 S 54.12, 10 M 51.12 (https://dejure.org/2013,28425)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Gehobener Polizeivollzugsdienst; Nichtbestehen einer Modulprüfung; Bachelorprüfung; Anwendung prüfungsrechtlicher Grundsätze auf Laufbahnprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 VwGO, § ... 146 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 122 Abs. 2 HSchulG BE, § 2 PolgDBacAPrV BE, § 9 PolgDBacAPrV BE, § 13 PolgDBacAPrV BE, § 25 PolgDBacAPrV BE, § 28 PolgDBacAPrV BE
    Beschwerde gegen Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz und Versagung von PKH; Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst; Nichtbestehen einer Modulprüfung; Teilprüfung; Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung; (keine) vorläufige Zulassung zum weiteren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 12 L 1105.12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12, 10 M 51.12

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 144
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Denn anderenfalls nehme der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und eine solche Regelung sei schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen und diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufwiesen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden solle (Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 -, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 26).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter dargelegt hat, kann eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, wobei dem Normgeber beträchtliche Einschätzungsspielräume bei der Festlegung der beruflichen und akademischen Qualifikationsanforderungen eröffnet sind (Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27 f.).

    Danach ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, im Allgemeinen nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass sich im konkreten Fall kein nachvollziehbarer Begründungsansatz als tragfähig erweist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 29).

    Auch dieser Aspekt ist grundsätzlich geeignet, um die Bedeutung des Nichtbestehens einer einzelnen Modulprüfung für den Erfolg der Bachelorprüfung insgesamt zu begründen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2013 - 6 B 808/13

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift über die einmalige Wiederholungsmöglichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Dies spricht dafür, die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze über die Anforderungen an prüfungsrechtliche Bestehensregelungen nicht uneingeschränkt auf Laufbahnprüfungen zu übertragen (so wohl auch Lemhöfer, a.a.O., Rn. 12; für eine Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ohne Thematisierung des Art. 33 Abs. 2 GG in vergleichbaren Fallgestaltungen allerdings OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris Rn. 13).

    Dieser zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelte Maßstab gilt auch für die vorliegend zu beurteilende Laufbahnprüfung (so im Ergebnis auch OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., Rn. 16 ff.), wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Dienstherr bei der Festlegung der Qualifikationsanforderungen das Ziel einer optimalen Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung verfolgen und daher auch besonders hohe Anforderungen an die zukünftigen Beamten stellen darf.

    Vorliegend besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., Rn. 15), zumal die Studierenden während des Studiums als Beamte auf Widerruf alimentiert werden.

    Bei Gesamtwürdigung aller Umstände spricht viel dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass die Bachelorprüfung des Antragstellers aufgrund zweimaligen Nichtbestehens des Moduls 05 als endgültig nicht bestanden gelte, rechtmäßig ist, zumal der Antragsteller keine Einwendungen gegen die Durchführung der Prüfung selbst oder ihre Bewertung (mehr) erhebt (vgl. zur Beurteilung einer ähnlichen Fallkonstellation einerseits OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., das eine Nichtbestehensentscheidung für rechtmäßig erachtet hat, und andererseits OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 15, das die Bestehensregelung für verfassungsrechtlich fraglich hält).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung unter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Dies spricht dafür, die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze über die Anforderungen an prüfungsrechtliche Bestehensregelungen nicht uneingeschränkt auf Laufbahnprüfungen zu übertragen (so wohl auch Lemhöfer, a.a.O., Rn. 12; für eine Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ohne Thematisierung des Art. 33 Abs. 2 GG in vergleichbaren Fallgestaltungen allerdings OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris Rn. 13).

    Bei Gesamtwürdigung aller Umstände spricht viel dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass die Bachelorprüfung des Antragstellers aufgrund zweimaligen Nichtbestehens des Moduls 05 als endgültig nicht bestanden gelte, rechtmäßig ist, zumal der Antragsteller keine Einwendungen gegen die Durchführung der Prüfung selbst oder ihre Bewertung (mehr) erhebt (vgl. zur Beurteilung einer ähnlichen Fallkonstellation einerseits OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., das eine Nichtbestehensentscheidung für rechtmäßig erachtet hat, und andererseits OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 15, das die Bestehensregelung für verfassungsrechtlich fraglich hält).

    Soweit sich der Antragsteller auf eine Divergenz beruft, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 (a.a.O.) abweiche, ist dies für den Erfolg der Beschwerde ohne Belang.

    Dem Antrag auf Einräumung von weiteren Wiederholungsprüfungen (nur) im Modul 05 wird dabei gegenüber dem weitergehenden Antrag auf vorläufige Zulassung zum weiteren Studium keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen (insoweit wie OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 35), wobei der zugrunde zu legende Auffangwert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert worden ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung entscheidet über einen möglichen Zugang zu der jeweiligen Laufbahn und betrifft damit die Berufsfreiheit, die auch insoweit nach den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327).

    So ist anerkannt, dass der aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst - durch ein förmliches Gesetz oder eine den Anforderungen des Art. 80 GG entsprechende Verordnung - zu treffen hat, auch für die Regelungen über Laufbahnprüfungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG Geltung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 327).

    Insofern besteht keine Verpflichtung, sich hinsichtlich der Anforderungen an die Befähigung der Beamten auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 328; Lemhöfer, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 04.04.2013 - 2 B 503/12

    Anspruch eines Polizeikommissar-Anwärters auf Fortsetzung des Bachelor-Studiums

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Dieses hat in Bezug auf den gegen die Hochschule gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten kein Raum für die Zulassung zum weiteren Studium im streitgegenständlichen Studiengang sei, weil dieses Studium eng verknüpft sei mit dem Status als Widerrufsbeamter, über den nur der Dienstherr zu entscheiden habe (vgl. zur Ablehnung eines Anspruchs auf Fortsetzung einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes außerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses auch OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 12 ff.).

    Dies spricht dafür, die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze über die Anforderungen an prüfungsrechtliche Bestehensregelungen nicht uneingeschränkt auf Laufbahnprüfungen zu übertragen (so wohl auch Lemhöfer, a.a.O., Rn. 12; für eine Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ohne Thematisierung des Art. 33 Abs. 2 GG in vergleichbaren Fallgestaltungen allerdings OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 27.05.2013 - 2 BvR 462/13

    Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an Auswahlentscheidung bei Besetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Maßgebliche Kriterien im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers; nur auf diese Gesichtspunkte dürfen sich Entscheidungen über den Zugang zum Beruf stützen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Zur Vereinbarkeit solcher Nichtbestehensregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, sie genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen solle, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleiste (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Die Freiheit der Berufswahl wird insoweit durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 369).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12
    Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 31.08

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Altersgrenze; angemessenes Verhältnis von

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 10 M 8.10

    Prozesskostenhilfe; keine PKH für PKH-Beschwerde; PKH-Beschwerde nur gegen

  • BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Rahmen eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14

    Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der

    Sollte der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen sein, dass er - etwa um bisheriges Prüfungswissen nicht auf unbestimmte Zeit bewahren und aktualisieren zu müssen - zumindest die Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit im Modul 03 begehrt (vgl. zu einem solchen Antrag in ähnlichen Fallkonstellationen etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12 u.a. -, NVwZ-RR 2014, 144, juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris), ist auch ein solcher Anordnungsanspruch bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht.

    In seinem Beschluss vom 9. Oktober 2013 (OVG 10 S 54.12 u.a., juris) hat der Senat sich mit vergleichbaren Bestimmungen des Berliner Landesrechts beschäftigt und ausführlich begründet, warum die dortige Nichtbestehensregelung, die ebenfalls an das Nichtbestehen nur einer Teilprüfung anknüpft, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen dürfte, wobei dies insbesondere am Maßstab des für Laufbahnprüfungen geltenden Art. 33 Abs. 2 GG erörtert worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 E 288/22

    Streitwer; Prüfungsrecht; Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; vorläufige

    vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 1, 11, vom 7.9.2009 - 6 B 1150/09 -, juris Rn. 19, und vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, juris Rn. 20; OVG NRW, 1. Senat, Beschlüsse vom 12.3.2010 - 1 B 1684/09 -, juris Rn. 20 ff., und vom 28.1.2010 - 1 B 1843/09 -, juris Rn. 32 ff.; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, a.a.O.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 32/20 -, juris Rn. 55; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8.3.2021 - 6 B 260/20 -, a.a.O. (bezogen auf den nicht streitwerterhöhenden Hilfsantrag), und vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 26; OVG S.-A., Beschluss vom 19.4.2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553 = juris Rn. 35; a.A. OVG BerlinBbg, Beschluss vom 9.10.2012 - OVG 10 S 54.12 -, NVwZ-RR 2014, 144 = juris Rn. 25 (Auffangwert).

    vgl. Senatsbeschlüsse vom Beschluss vom 4.3.2013 - 6 B 157/13 -, vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, und vom 7.9.2009 - 6 B 1150/09 -, jeweils a.a.O.; OVG NRW, 1. Senat, Beschlüsse vom 12.3.2010 - 1 B 1684/09 -, und vom 28.1.2010 - 1 B 1843/09 -, jeweils a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, a.a.O.; a.A.: Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 26; OVG BerlinBbg, Beschluss vom 9.10.2012 - OVG 10 S 54.12 -, a.a.O.; OVG S.-A., Beschluss vom 19.4.2012 - 1 M 32/12 -, a.a.O.

  • VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19

    Nichtbestehen einer Modulabschlussklausur im Studiengang Medizin; Klausur im

    Bei einer kumulativen Bestehensregelung ist auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden, dass Teilleistungen, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für unerlässliche, nicht ausgleichsfähige Fähigkeiten bieten, nicht häufiger als zweimal wiederholt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2013, OVG 10 S 54.12, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2010, 14 B 1791/09, juris Rn. 10).

    Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.10.2013, a.a.O.).

  • VG Berlin, 16.08.2021 - 3 K 554.20
    Auch bezüglich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens und der Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit sind die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze auf Laufbahnprüfungen uneingeschränkt anwendbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12 -, juris Rn. 13).

    Vor allem ist dies nicht damit gleichzusetzen, wie oft eine Prüfung mindestens grundsätzlich wiederholt werden darf (vgl. § 30 Abs. 4 BerlHG), wozu die APOgDPol - B.A. in § 21 Abs. 5 eine eigenständige und strengere Regelung trifft (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12 -, juris), denn im Falle eines weiteren Wiederholungsversuchs gilt eine nicht bestandene Prüfung - im Unterschied zu § 126b Abs. 1 BerlHG - weiterhin als unternommen.

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

    Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2013 - OVG 10 S 54.12, 10 M 51.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2020 - 1 B 142/20
    Nicht zielführend ist insoweit ferner der (unter einem anderen Gliederungspunkt der Beschwerdebegründung erfolgte) Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 M 51.12 -, juris, Rn. 13, das für laufbahnrechtliche Prüfungen postuliert, dass die Übertragbarkeit der zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze und Anforderungen im Einzelnen geprüft werden müsse.
  • VG Berlin, 10.09.2014 - 3 K 973.12

    Gehobener Polizeivollzugsdienst: Nichtbestehen einer Modulprüfung im Rahmen eines

    Das Gericht nimmt insoweit auf die überzeugende Begründung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12/OVG 10 M 51.12 - Rn. 17 ff.; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) Bezug und macht sich diese zu Eigen.
  • VG Neustadt, 29.11.2013 - 1 K 485/13

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Rahmen der Laufbahnausbildung für den

    Die geforderte Teilprüfung muss sich mithin als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Eignung des Beamtenbewerbers erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 10 S 54.12 - OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, beide juris).
  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 12 C 13.1933

    Vormerkung für eine Sozialwohnung; Prüfung der Mietfähigkeit; Mitwirkungspflicht

    Daher stellt das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine "Prozessführung" im Sinne dieser Bestimmungen dar, weshalb auch in dem hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2013 - OVG 10 S 54.12, OVG 10 M 51.12 - juris Rn. 5 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 166 Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2916

    Versagung von Prozesskostenhilfe - Erledigterklärung "zwischen den Instanzen" bei

    Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2013 - OVG 10 S 54.12, 10 M 51.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - 5 N 20.21

    Zusammensetzung und Entscheidung des Prüfungsausschusses für den gehobenen

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